Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen der SHM Broadcast GmbH
(nachfolgend SHM genannt)
Zur Verwendung gegenüber:
1. Unternehmern
2. juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich rechtlichen Sondervermögen
I. Geltungsbereich
1. Nachstehende allgemeine Bedingungen gelten für alle Verträge, Lieferungen und sonstige Leistungen, einschließlich Beratungsleistungen, sofern sie nicht mit der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung von SHM abgeändert oder ausgeschlossen werden.
2. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden auch dann nicht Vertragsinhalt, wenn ihnen von SHM nicht nochmals ausdrücklich widersprochen wird. Abweichungen von diesen allgemeinen Bedingungen gelten daher nur, wenn sie von SHM ausdrücklich schriftlich anerkannt werden.
II. Angebot
1. Die zu dem Angebot gehörenden Auskünfte und Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts-, Maß-, Leistungs-, Verbrauchs- und Verwendbarkeitsangaben sind im Rahmen handelsüblicher Toleranzen nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich schriftlich als verbindlich bezeichnet sind. Sie stellen keine Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie welcher Art auch immer dar.
2. Das Angebot von SHM steht unter dem Vorbehalt der Selbstbelieferung.
III. Umfang und Beschaffenheit der Lieferung
1. Für den Umfang der Lieferung ist die schriftliche Auftragsbestätigung von SHM maßgebend. Liegt keine Auftragsbestätigung von SHM vor, so ist für den Umfang der Lieferung das Angebot von SHM maßgebend. Nebenabreden und Änderungen bedürfen der Bestätigung von SHM in Textform.
2. Eine Beschaffenheit des Vertragsgegenstandes gilt nur dann als vereinbart, wenn diese von SHM in Textform bestätigt wird. Dies gilt auch für die Kompatibilität des Kaufgegenstandes mit Geräten des Kunden.
IV. Preis und Zahlung
1. Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung ab SHM Auslieferungslager. Kosten für Transportverpackung, Verladung und Versendung jeweils ab Auslieferungslager von SHM gehen zu Lasten des Kunden und können diesem gesondert berechnet werden.
2. SHM ist berechtigt, die Preise für Kaufgegenstände, die vom Vorlieferanten aus dem pfund- oder dollarabhängigen Wirtschaftsraum (z.B. GB; USA) geliefert werden, zu erhöhen, wenn der Euro um mehr als 10 % gegenüber diesen Währungen zwischen Vertragsschluss und Lieferung abgewertet wird. Der Kaufpreis erhöht sich in diesem Fall prozentual im Verhältnis des bei Vertragsschluss geltenden Wechselkurses zu dem bei Lieferung geltenden Wechselkurs.
2. Sämtliche Preise verstehen sich ohne Skonto oder sonstigem Nachlass, sowie zuzüglich der am Tag der Lieferung oder Leistung jeweils gültigen Mehrwertsteuer. Bei Lieferung von unverzollter Ware sind die von den Zollbehörden erhobenen Abgaben und Kosten vom Kunde zu übernehmen.
3. Der Kaufpreis und die Entgelte für Nebenleistungen sind mangels anderweitiger ausdrücklicher Vereinbarung ohne jeden Abzug frei Zahlstelle von SHM zur Zahlung fällig, und zwar
– im Fall der Abholung mit Übergabe des Kaufgegenstandes und
– im Fall der Versendung mit Übergabe des Kaufgegenstandes an den Spediteur oder Frachtführer.
4. Sämtliche Zahlungen sind ausnahmslos auf Konten zu bewirken, deren Inhaber SHM ist. Verkäufer von SHM haben keine Inkassovollmacht.
5. Kommt der Kunde mit seinen Zahlungen ganz oder teilweise in Verzug oder werden Schecks bei Vorlage nicht eingelöst, kann SHM die gesamten Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit einer Ankündigungsfrist von einer Woche fällig stellen. SHM kann ferner sämtliche Forderungen aus der Geschäftsverbindung sofort fällig stellen, wenn der Kunde seine Zahlungen einstellt oder über sein Vermögen ein Insolvenzverfahren beantragt oder auch nur vorläufig eröffnet wird.
6. Die Aufrechnung oder die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts gegenüber Forderungen von SHM ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.
V. Lieferzeit
1. Die von SHM in der schriftlichen Auftragsbestätigung oder im Angebot angegebenen Lieferzeiten sind unbestimmt und stellen daher nicht die Vereinbarung einer Leistungszeit dar, es sei denn, sie sind als „verbindlicher Liefertermin“ von SHM ausdrücklich in Textform bestätigt worden. Die Lieferung steht auch im letzteren Fall unter dem Vorbehalt der Selbstbelieferung.
2. Bei Lieferverzögerungen auf Grund höherer Gewalt, hoheitlicher Eingriffe, von Naturkatastrophen, Krieg, Aufruhr, Streik in eigenen Betrieben, Zulieferbetrieben oder bei Transporteuren oder auf Grund sonstiger, von SHM nicht zu vertretender Umstände ist SHM berechtigt, die Lieferung nach Wegfall des Hinderungsgrundes nachzuholen.
3. Beide Parteien können vom Vertrag ganz oder teilweise zurücktreten, wenn eines der vorgenannten Ereignisse zu einer Lieferverzögerung von mehr als 3 Monaten über die vereinbarte Frist hinaus führt. Weitergehende Ansprüche der Vertragsparteien sind ausgeschlossen.
4. SHM ist zu Teillieferungen berechtigt, soweit diese für den Kunde zumutbar sind.
VI. Versand und Gefahrübergang
1. Der Versand erfolgt im Namen und auf Rechnung des Kunden zu den jeweils gültigen Preisen der Spedition oder des Frachtführers. Die Wahl des Transportmittels und des Transportweges steht im billigen Ermessen von SHM.
2. Die Gefahr des zufälligen Unterganges oder der zufälligen Verschlechterung des Kaufgegenstandes geht im Fall der Versendung spätestens mit seiner Absendung auf den Kunden über, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder SHM noch andere Leistungen, z.B. die Versendungskosten oder Anfuhr und Aufstellung übernommen hat.
Auf Wunsch des Kunden wird auf seine Kosten die Sendung durch SHM gegen Diebstahl, Bruch, Transport, Feuer- und Wasserschäden, sowie sonstige versicherbare Risiken versichert.
3. Verzögert sich der Versand in Folge von Umständen, die der Kunde zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tag der Versandbereitschaft ab auf den Kunden über; jedoch ist SHM verpflichtet, auf Wunsch und Kosten des Kunden die Versicherung zu bewirken, die dieser verlangt.
4. Wird der Kaufgegenstand vom Kunden abgeholt, so geht die Gefahr mit Zugang der Bereitstellungsanzeige, spätestens jedoch wenn der Kaufgegenstand das Auslieferungslager von SHM verläßt, auf den Kunde über.
5. Angelieferte Gegenstände sind vom Kunden unbeschadet seiner Rechte bei Sachmängeln entgegenzunehmen.
VII. Eigentumsvorbehalt
1. SHM behält sich das Eigentum an dem Kaufgegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Kaufvertrag vor. Die Be- oder Verarbeitung von SHM-Vorbehaltsware durch den Kunden erfolgt für SHM, ohne dass für SHM daraus Verpflichtungen entstehen. Bei Be- oder Verarbeitung, Vermischung oder Vermengung von SHM-Vorbehaltsware mit nicht dem Kunden gehörenden Waren Dritter erwirbt SHM Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der SHM-Vorbehaltsware zum Wert der Ware Dritter im Zeitpunkt der Be- oder Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung.
2. SHM ist berechtigt, den Kaufgegenstand nach Gefahrübergang während des Eigentumsvorbehaltes auf Kosten des Kunden gegen Diebstahl, Bruch, Feuer, Wasser und sonstige Schäden zu versichern, sofern nicht der Kunde selbst die Versicherung nachweislich abgeschlossen hat.
3. Der Kunde darf den Liefergegenstand weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch dritte Hand hat er SHM unverzüglich davon zu benachrichtigen.
4. Bei Zahlungsverzug ist SHM zur Rücknahme des Vertragsgegenstandes nach vorheriger Ankündigung berechtigt und der Kunde zur Herausgabe verpflichtet auch wenn SHM nicht vom Vertrag zurückgetreten ist. Die Pfändung des Liefergegenstandes durch SHM gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag.
5. Bei der Rückabwicklung des Vertrages nach erklärtem Rücktritt steht SHM nach seiner Wahl das Recht zu, die Höhe der vom Kunden herauszugebenden Nutzungen entweder nach billigem Ermessen zu bestimmen oder nach dem für den Zeitraum der Nutzung des Liefergegenstand marktüblichen Mietzins zu berechnen.
6. Der Kunde darf die in Abs. 1 genannte SHM-Vorbehaltsware nur im ordnungsgemäßen Geschäftsgang veräußern. Die aus der Weiterveräußerung oder aus einem sonstigen Rechtsgrund (z.B. Versicherung, unerlaubte Handlung) entstehenden Forderungen tritt der Kunde bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an SHM ab. SHM nimmt die Abtretung an. Wird SHM-Vorbehaltsware vom Kunde zusammen mit anderer Ware veräußert, bezieht sich die Abtretung des Kunden auf die Kaufpreisforderung in Höhe des Wertes der SHM-Vorbehaltsware. Der Kunde wird widerruflich ermächtigt, die an SHM abgetretenen Forderungen für SHM im eigenen Namen einzuziehen.
7. Übersteigt der Schätzwert des Sicherungsgutes und der Nennwert der abgetretenen Forderungen den Nennwert der Forderungen von SHM um mehr als 20 %, so ist der Kunde berechtigt, die Freigabe der darüber hinausgehenden Sicherheiten von SHM zu verlangen. Die bei SHM verbleibenden Forderungen müssen werthaltig und unbestritten sein.
8. Der Kunde ist verpflichtet, während der Dauer des Eigentumsvorbehalts SHM-Vorbehaltsware in ordnungsgemäßem Zustand zu erhalten und erforderlich werdende Reparaturen auf eigene Kosten auszuführen.
VIII. Mängelansprüche
1. Für Mängelrügen gilt § 377 HGB mit der Maßgabe, dass die Mängelrüge in Textform zu erfolgen hat. Nach Untersuchung der Ware erkennbare Mängel sind spätestens innerhalb von 8 Tagen anzuzeigen, andere Mängel spätestens 8 Tage nach ihrer Entdeckung.
2. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit oder unerheblicher Beeinträchtigung der nach dem Vertrag vorausgesetzten oder gewöhnlichen Verwendung. Bei Mängeln ist SHM nach seiner Wahl zunächst zur Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung berechtigt. Schlägt die von SHM gewählte Form der Nacherfüllung fehl, so ist der Kunde berechtigt, zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten.
3. Die Rechte des Kunden bei Mängeln verjähren in einem Jahr. Die Verjährungsfrist beginnt mit der Ablieferung des Vertragsgegenstandes. Unberührt hiervon bleiben Ansprüche des Kunden aus Garantien des Herstellers. Eine Hemmung der Verjährung nach § 203 BGB tritt nur bei Verhandlungen ein, die von beiden Seiten in Textform geführt werden und bezieht sich nur auf die zwischen den Parteien in dieser Form verhandelten Mängel. Die Überprüfung eines vom Kunden behaupteten Mangels durch SHM allein stellt daher keine zur Hemmung der Verjährung führende Verhandlung dar. Die Verweigerung der Fortsetzung der Verhandlungen ist formlos möglich.
4. Die Mängelansprüche umfassen nicht die Beseitigung von Fehlern, die durch äußere Einflüsse oder Bedienungsfehler entstehen. Gewährleistungsansprüche bestehen ferner nicht, wenn der Kunde Betriebs- oder Wartungsanweisungen von SHM nicht befolgt oder er selbst oder hierzu nicht berechtigte Dritte in den Kaufgegenstand eingegriffen haben oder hieran Änderungen vorgenommen haben, oder Verbrauchsmaterialien verwandt worden sind, die nicht den von SHM genannten Spezifikationen entsprechen. Gleiches gilt im Falle von Schäden, die durch den Betrieb des Kaufgegenstandes zusammen mit solchen Geräten entstehen, deren Kompatibilität SHM nicht ausdrücklich schriftlich zugesagt hat. Im Falle der Nachbesserung erwirbt SHM mit dem Ausbau Eigentum an den ausgebauten Komponenten. Bei Ersatzlieferung wird SHM mit Eingang des Austauschgeräts beim Kunden Eigentümer des auszutauschenden Gerätes.
IX. Schadenersatz bei Mängeln und sonstige Pflichtverletzungen
1. SHM haftet in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Bestimmungen. Im übrigen haftet SHM nur nach dem Produkthaftungsgesetz, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder wegen der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadenersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Die Haftung von SHM ist auch in Fällen grober Fahrlässigkeit auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, wenn keine der in Satz 2 dieses Absatzes ausgeführten Ausnahmefälle vorliegt.
2. Die Haftung für Schäden durch den Kaufgegenstand an Rechtsgütern des Kunden (z.B. Schäden an anderen Sachen) ist vollständig ausgeschlossen, soweit nicht eine Haftung wegen Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit gegeben ist oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird.
3. Die Regelungen der vorstehenden Absätze 1 und 2 erstrecken sich auf Schadenersatz neben der Leistung und Schadenersatz statt der Leistung, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Mängeln, der Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis oder aus unerlaubter Handlung. Sie gelten auch für den Anspruch auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen. Die Haftung für Verzug bestimmt sich jedoch nach Ziff. V, die Haftung für Unmöglichkeit nach Ziff. X dieser Vertragsbedingungen.
X. Unmöglichkeit
SHM haftet bei Unmöglichkeit der Lieferung/Leistung in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die Haftung von SHM ist in Fällen grober Fahrlässigkeit jedoch auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit keine Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit vorliegt. Im übrigen ist die Haftung von SHM wegen Unmöglichkeit auf Schadenersatz und auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen auf insgesamt 30 % des Wertes der Lieferung/Leistung begrenzt. Weitergehende Ansprüche des Kunden wegen Unmöglichkeit der Lieferung/Leistung sind ausgeschlossen, soweit SHM nicht wegen Vorsatzes, grober Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit haftet. Das Recht des Kunden zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.
XI. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht
1. Erfüllungsort ist Amerang.
2. Gerichtsstand für beide Teile ist Traunstein/Oberbayern.
3. Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss der Gesetze über den internationalen Kauf beweglicher Sachen.
XII. Sonstiges
Soweit Allgemeine Geschäftsbedingungen ganz oder zum Teil nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam sind, berührt dies die Wirksamkeit des Vertrages im übrigen nicht. In diesem Fall richtet sich der Inhalt des Vertrages nach den insoweit einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen.